Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) „Anzeigen und Werbung“

der Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag GmbH & Co KG (Vertragspartner; in der Folge kurz „Verlag“) Muthgasse 2, 1190 Wien, FN 3394t des Handelsgerichts Wien, Tel.: +43 (0)5 1727-0, Web: business.krone.at
Kontakt: Anzeigenservice Kronen Zeitung/krone.at
Tel. 05 1727 - 23127, Fax 01/368 42 97, E-Mail office@kroneanzeigen.at

1. Geltungsbereich
1. Diese AGB liegen – in der bei Vertragsabschluss geltenden Fassung – allen Geschäftsbeziehungen aus Anzeigen-, Beilagen- und sonstigen Werbeaufträgen für die vom Verlag verbreiteten bzw. diesbezüglich vermarkteten Print- und Online-Medien, insb. die Kronen Zeitung, deren periodische Supplements/Beilagen, deren Magazine und Sonderjournale sowie deren Online-Auftritt krone.at zugrunde, soweit sich aus schriftlich bestätigten Einzelvereinbarungen nichts Abweichendes ergibt. Weitere Grundlagen jedes Auftragsverhältnisses sind die auf der oben angegebenen Website veröffentlichten aktuellen Print-Anzeigentarife und allenfalls ergänzende bzw. spezifische Verlagsangaben zu bestimmten Werbeformen (zB Beilagen oder Online-Werbung).
2. Entgegen stehende oder ergänzende Bestimmungen fremder AGB werden selbst bei Kenntnis nur insoweit Vertragsbestandteil, als ihrer Geltung schriftlich zugestimmt wird. Allfälligen AGB des Kunden (Auftraggebers/Inserenten) widerspricht der Verlag ausdrücklich.
3. Unter „(Werbe-)Einschaltungen“ sind im Rahmen dieser AGB neben Inseraten bzw. (Klein-)Anzeigen im Zweifel insb. auch Fremdbeilagen, Sonderwerbeformen aller Art (zB Tip-On-Cards, Promotions) und sämtliche Online-Werbeformen gleich welchen Inhalts zu verstehen.
4. Wird im Folgenden explizit auf „Verbraucher“ oder „Unternehmer“ Bezug genommen, so betrifft die entsprechende Regelung nur die jeweils genannte, im Sinn des § 1 KSchG zu definierende Kundengruppe.

2. Vertragsabschluss
1.  Der Verlag lädt, insb. auch durch Bereitstellung spezieller Online-Services, Interessenten ein, Vertragsangebote für Werbeeinschaltungen zu stellen; diese Einladung ist freibleibend und unverbindlich. Mit der Bestellung einer bestimmten Werbeleistung (Auftragserteilung) erklärt der Kunde sein bindendes Angebot.
2. Das Vertragsangebot muss grundsätzlich schriftlich erfolgen, Wortanzeigen können jedoch auch telefonisch oder über die Online-Plattformen bzw. in den Annahmestellen des Verlags aufgegeben werden.
3. Der Verlag kann das Angebot (die Bestellung) durch Zusendung einer Auftragsbestätigung oder unmittelbare Ausführung der Leistung (insb. Schaltung der Anzeige) annehmen, womit der Vertrag jeweils rechtswirksam zustande kommt, oder es – auch ohne Angabe von Gründen bzw. gegebenenfalls teilweise – ablehnen.
4. Der konkrete Auftragsinhalt wird durch die schriftliche Bestätigung beiderseits verbindlich definiert; mündliche Erklärungen von Mitarbeitern binden den Verlag nicht.
5. Jede Änderung von abgeschlossenen Verträgen setzt die schriftliche Zustimmung des Verlags voraus.

3. Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht von Verbrauchern
1. Verbraucher sind gesetzlich berechtigt, ihre außerhalb von Geschäftsräumlichkeiten des Verlags bzw. im Fernabsatz (§ 3 Z 1-3 FAGG) abgegebenen Vertragserklärungen (Bestellungen) zu widerrufen bzw. nach erfolgter Annahme binnen 14 Tagen ab dem Tag des Abschlusses ohne Angabe von Gründen vom Vertrag zurückzutreten. Grundsätzlich kein Widerrufs-/Rücktrittsrecht besteht daher in Bezug auf direkt in den Niederlassungen oder an den ständigen Annahmestellen des Verlags erteilte Einschaltungsaufträge.
2. Das Widerrufs- bzw. Rücktrittsrecht ist zudem ausgeschlossen, wenn der Verlag die vertragliche Dienstleistung (Anzeigenschaltung) auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und nach dessen bestätigter Kenntnisnahme des damit verbundenen Rücktrittsrechts-verlusts bereits vor Ablauf der Rücktrittsfrist vollständig erbracht hat.
3. Zur Ausübung des Rücktrittsrechts ist der Verlag innerhalb der 14tägigen Frist (rechtzeitige Absendung genügt) mittels eindeutiger schriftlicher Erklärung an eine der oben oder allenfalls ergänzend angegebenen Kontaktadressen darüber zu informieren, dass die Bestellung bzw. der Vertrag widerrufen werden soll; wahlweise kann dafür auch das unter business.krone.at/widerruf bereit gestellte Musterformular verwendet (bzw. gleich online ausgefüllt und übermittelt) werden.
4. Als Folge eines wirksamen Widerrufs werden allenfalls bereits entrichtete Zahlungen unverzüglich, spätestens aber binnen 14 Tagen ab Eingang der Mitteilung – mangels anderweitiger Vereinbarung auf die Art und Weise der ursprünglichen Transaktion und jedenfalls unentgeltlich – rückerstattet. Hat der Verbraucher den Leistungsbeginn vor Ablauf der Widerrufsfrist verlangt, kann ihm der Verlag jedoch einen angemessenen Betrag in Rechnung stellen, der dem Verhältnis der bis zum Widerruf bereits erbrachten zur vertraglich insgesamt vorgesehenen Dienstleistung entspricht.

4. Mitwirkungspflichten des Kunden / Verantwortung für Anzeigeninhalte
1. Der Kunde hat die zu veröffentlichenden Anzeigensujets bzw. zu verbreitenden Beilagen oder sonstigen Werbemittel (zusammen in der Folge kurz „Werbeinhalte“) in den vom Verlag vorgegebenen Formaten fristgerecht, mängelfrei und vollständig bereitzustellen. Dabei ist insb. der Anzeigen- bzw. Druckunterlagenschluss zu beachten.
2. Druckinhalte sind gemäß den allgemeinen Repro-Richtlinien des „IG Austria Druckstandards Zeitungen“ bzw. der ÖNORM A 1503 sowie den Verlagsrichtlinien digitaler Datenübertragung (abrufbar auf der oben angegebenen Verlagswebsite unter der Rubrik „Technik“) bereitzustellen. Unternehmer sind verpflichtet, sich vor Auftragserteilung über diese Standards zu informieren.
3. Der Kunde trägt die Gefahr unvollständiger oder fehlerhafter Übermittlung von Werbeinhalten, insb. (teilweiser) Verluste oder Veränderungen, und bei telefonischer Beauftragung auch das Risiko von Hör- oder Satzfehlern.
4. Der Kunde garantiert, dass seine Werbeinhalte (Aufmachung/Layout, allfällige Pflichtangaben/-informationen, Texte und Bilder) weder Rechte Dritter noch konkret anzuwendende Rechtsvorschriften verletzen (insb. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte bzw. Normen des MedienG, UWG, UGB, ABGB, KSchG oder einschlägigen Verwaltungsrechts).
5. Unternehmer garantieren darüber hinaus, sich mit der für sie geltenden Rechtslage auseinandergesetzt und ein Rechteclearing vorgenommen zu haben. Soweit Inserenten bzw. deren Leistungen von allgemeinen Werbebeschränkungen betroffen sind oder spezifische gesetzliche Auflagen für Werbeinhalte bestehen (zB in Bezug auf Arznei- und Nahrungsmittel, Medizinprodukte, Tabakwaren, Alkohol und Glücksspiel bzw. gem. GlBG, EAVG, Immobilienmaklerverordnung etc.), sind Unternehmer zu entsprechend erhöhter Sorgfalt hinsichtlich Gestaltung und Kontrolle übermittelter Sujets verpflichtet. Dem Verlag obliegt insoweit keine zusätzliche Überprüfung.  
6. Auftraggeber, die im Sinn des Art. 2 Z 18 des Europäischen Medienfreiheitsgesetzes (EMFA) als Behörden bzw. öffentliche Stellen gelten oder für diese einschreiten (zB Agenturen), verpflichten sich, den Verlag unaufgefordert auf diesen Umstand hinzuweisen und durch präzise Auskünfte bezüglich der gem. Art. 6 Abs. 1 lit. d) EMFA gebotenen Transparenz zu unterstützen. Die den Inserenten selbst treffenden Pflichten nach dem MedKF-TG bleiben davon unberührt.
7. Tritt der Auftraggeber den konkreten Umständen nach als „Sponsor“ im Sinn des Art. 3 Z 10 der EU-Verordnung 2024/900 (Political Advertising Regulation – PAR) oder für einen solchen handelnder Werbedienstleister auf, hat er eine wahrheitsgemäße Erklärung darüber abzugeben, ob der konkrete Auftrag eine politische Werbedienstleistung im Sinn des Art. 3 Z 5 PAR zum Gegenstand hat und (gegebenenfalls) die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 2 PAR vorliegen. Ein als Sponsor bzw. dessen Vertreter identifizierter Auftraggeber wird dem Verlag zudem unverzüglich, genau und vollständig alle zur Erfüllung der Verpflichtungen gem. der Artt. 9 Abs 1, 11 Abs 1 und 12 Abs. 1 PAR benötigten Informationen übermitteln. Der Einsatz von Targeting oder Ad-Delivery-Techniken im Zusammenhang mit allenfalls zusätzlich/kombiniert beauftragter politischer Online-Werbung ist mangels gesonderter schriftlicher Vereinbarung untersagt. Bei Werbeaufträgen ohne erkennbar politischen Charakter/Hintergrund gilt das Unterbleiben einer Erklärung nach Art. 7 Abs. 1 PAR stets als konkludente Verneinung des Vorliegens einer politischen Werbedienstleistung seitens des Auftraggebers.
8. Der Kunde verpflichtet sich, den Verlag, den/die jeweiligen Medieninhaber und deren jeweilige Organe und Erfüllungsgehilfen hinsichtlich sämtlicher Ansprüche Dritter und sonstiger nachteiliger Rechtsfolgen, die auf der Erfüllung einer beauftragten Werbeleistung (insb. der Veröffentlichung/Verbreitung von Werbeinhalten) beruhen, vollständig schad- und klaglos zu halten. Dies gilt in sinngemäß gleicher Weise für die Richtigkeit derjenigen Angaben, die dem Verlag nach den vorstehenden Absätzen zur Einhaltung gesetzlicher Transparenzpflichten übermittelt wurden. Die Ersatzpflicht des Kunden umfasst jedenfalls die nach Ermessen des Verlags zweckentsprechenden Vertretungs- sowie alle auferlegten Verfahrenskosten infolge der notwendig gewordenen Rechtsverteidigung. Allenfalls zudem gerichtlich aufgetragene Veröffentlichungen sind nach den anzuwendenden Anzeigentarifen zu vergüten. Zur Vermeidung von Aufwands-/Kostenweiterungen kann der Verlag bei begründeter Annahme zu Recht bestehender Ansprüche auch ohne Zustimmung des Kunden Vergleiche abschließen, sofern dazu auf Anfrage keine zeitgerechte Stellungnahme des Kunden erfolgt. 

5. Auftragsdurchführung
1. Der Verlag ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, übermittelte bzw. gewünschte Anzeigeninhalte und Werbemittel zu prüfen, und kann diese gegebenenfalls ohne Angabe von Gründen zurückweisen. Erfolgt die Ablehnung wegen der Gefahr von Rechtsverletzungen durch die Veröffentlichung, bleibt der Anspruch auf das Einschaltungsentgelt unberührt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, modifizierte Inhalte zu liefern, deren Schaltung erforderlichenfalls auch zu einem späteren Termin erfolgen kann.
2. Der Verlag ist weiters nicht zur Kontrolle vom Kunden beigestellter Anzeigeninhalte oder Beilagen auf sachliche Vollständigkeit, Richtigkeit und (Tipp-)Fehlerfreiheit verpflichtet. Er behält sich aber ausdrücklich vor, offenkundig fehlerhafte Anzeigeninhalte zu korrigieren und bei Wortanzeigen gegebenenfalls sinnwahrende Abkürzungen vorzunehmen.
3. Der Verlag ist berechtigt, entgeltliche Einschaltungen bei Bedarf – auch ohne Rücksprache mit dem Kunden – im Sinn des § 26 MedienG zu kennzeichnen.
4. Der Verlag behält sich vor, bei nicht offensichtlich unberechtigter Geltendmachung von Ansprüchen durch Dritte, behördlichen Beanstandungen, Verfahren vor dem Werberat oder sonstigen rechtlichen bzw. ethischen Komplikationen die Schaltung betroffener Anzeigen auszusetzen, Änderungen zu verlangen oder vom Insertionsvertrag zurückzutreten.
5. Der Verlag ist zudem berechtigt, Dritten, die ein entsprechendes rechtliches Interesse darlegen, insb. nicht offensichtlich unbegründete Ansprüche aus Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit veröffentlichten Einschaltungen oder Beilagen behaupten, Name/Firma und Anschrift des Auftraggebers bekannt zu geben.
6. Den Verlag trifft keine Pflicht, übermittelte Anzeigeninhalte/Beilagen nach Auftragsausführung aufzubewahren, zurückzusenden oder zu löschen.
7. Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden hergestellt. Mangels Rückmeldung innerhalb gesetzter bzw. angemessener Frist gilt die Genehmigung zum Druck als erteilt.
8. Farbabweichungen gegenüber dem Original bleiben aus drucktechnischen Gründen vorbehalten.
9. Besondere Platzierungen können mit entsprechenden Entgeltszuschlägen verbunden sein (siehe Angaben in den jeweiligen Tariflisten). Bei Wortanzeigen ist eine Berücksichtigung von Platzierungswünschen innerhalb der gewählten bzw. passenden Rubrik nicht möglich.
10. Geplante Erscheinungstermine können aus technischen Gründen ohne daraus ableitbare Entgeltsminderungs-, Rücktritts- oder Schadenersatzansprüche verschoben werden, soweit damit keine Beeinträchtigung des Einschaltungszwecks verbunden ist. Generell leistet der Verlag für das Erscheinen in bestimmten Ausgaben oder für bestimmte Platzierungen nur insoweit Gewähr, als dahingehende Spezifikationen in schriftlichen Auftragsbestätigungen explizit zugesagt wurden.
11. Der Verlag übernimmt grundsätzlich keine eingeschriebenen Zusendungen auf Chiffreanzeigen. Eingelangte Chiffrebriefe werden mangels anderer Vereinbarung (hinsichtlich Weiterleitung an den Kunden) 4 Wochen aufbewahrt und bei Nichtabholung danach vernichtet. Eine Haftung des Verlags für Nachteile durch unchiffriertes Erscheinen einer als Chiffreanzeige beauftragten Einschaltung oder durch den Verlust von Einsendungen ist ausgeschlossen.

6. Verrechnung / Zahlungsbedingungen
1. Die Errechnung des konkreten Einschaltungsentgelts erfolgt nach den bei Vertragsabschluss gültigen Anzeigentarifen bzw. sonst maßgeblichen Preisinformationen. Allfällige Preisänderungen treten gegenüber Unternehmern auch im Rahmen ständiger Geschäftsbeziehung grundsätzlich sofort für die Zukunft in Kraft. Alle angegebenen Preise verstehen sich exklusive allfälliger Nebenkosten, der Werbeabgabe und der gesetzlichen Umsatzsteuer; Verbrauchern gegenüber werden stets Inklusivpreise genannt. Für Sonderbeilagen, Sonderseiten und politische Werbung können eigene Konditionen festgesetzt werden.
2. Reicht die beauftragte Anzeigengröße für die gewünschte Layout-Gestaltung oder die Einhaltung der vorgegebenen Schriftgröße nicht aus, hat der Kunde die volle erforderliche Abdruckhöhe zu bezahlen. Anzeigen, deren Höhe 90% des Satzspiegels übersteigt, werden mit der gesamten Blatthöhe (Satzspiegel) berechnet.
3. Die Gewährung von Umsatzrabatten setzt voraus, dass vom Kunden spätestens mit der ersten Schaltung die schriftliche „Umsatzrabatt-Anmeldung“ übermittelt wurde. Alle Rabattvereinbarungen stehen unter der auflösenden Bedingung eines Zahlungsverzugs oder einer Insolvenzverfahrenseröffnung. Rabatte sind im Zweifel nicht kombinierbar. Das für die Berechnung relevante Rabattjahr entspricht dem Kalenderjahr. Aufträge, die bereits vor Abschluss der Rabattvereinbarung erteilt wurden, können in die Abrechnung nicht (rückwirkend) mit einbezogen werden. Rabatte werden je nach Vereinbarung sofort bei Rechnungslegung berücksichtigt oder nach Jahresablauf gutgeschrieben; der Verlag behält sich Änderungen der Verrechnungsart jederzeit vor. Maßstab für (Umsatz-)Rabatte und sonstige Sonderkonditionen sind allein tatsächlich realisierte Umsätze. Wird das gemäß jeweiligem Staffel- bzw. Tarifklassensystem und/oder sonst vereinbarten Vorgaben erforderliche Mindestvolumen anrechenbarer Schaltungen nicht erreicht, werden allenfalls zu Unrecht vorweg berücksichtigte Rabattbeträge am Ende des Rabattjahres zuzüglich Zinsen in Höhe von 14% p.a. nachverrechnet.
4. Rechnungen sind sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig, Zahlungen haben ohne Abzug zu erfolgen. Überweisungen gelten als rechtzeitig, wenn der Rechnungsbetrag spätestens 8 Tage nach dem Rechnungsdatum dem Verlagskonto gutgeschrieben (Unternehmer) bzw. überwiesen (Verbraucher) wird.
5. Unternehmer haben Rechnungsreklamationen binnen 4 Wochen ab Ausstellungsdatum (einlangend) schriftlich geltend zu machen.
6. Bei Zahlungsverzug bzw. -verweigerung des Kunden oder Beantragung/Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen kann der Verlag sämtliche dem Betroffenen gegenüber aushaftenden Forderungen ungeachtet des Titels fällig stellen. Hat der Verlag Raten- oder Teilzahlung gewährt, gilt dies bei Verzug mit auch nur einer Zahlung jedenfalls in Bezug auf alle noch offenen Teilbeträge (Terminverlust). Für die Dauer der Säumnis des Kunden kann der Verlag zudem die Durchführung von Einschaltungen einstellen bzw. aussetzen (Zurückbehaltungsrecht); die Verpflichtung des Kunden zur Zahlung fortlaufender Entgelte bleibt diesfalls aufrecht. Vereinbarte Rabatte, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen gelten im Verzugs- oder Insolvenzfall als verwirkt. Gegenüber Verbrauchern treten vorstehende Verzugsfolgen nach erfolgloser Mahnung mit diesbezüglichen Hinweisen und mindestens 14tägiger Nachfrist ein.
7. Es gelten Verzugszinsen in Höhe von 14% p.a. (Unternehmer) bzw. 4% p.a. (Verbraucher) als vereinbart. In jedem Säumnisfall ist der Verlag zudem berechtigt, € 5,– an Spesen pro eigener Mahnung zu verrechnen und/oder die Angelegenheit einem Inkassobüro bzw. Rechtsanwalt zur weiteren Betreibung zu übergeben. Die zweckentsprechenden Kosten externer Betreibung sind ebenso vom Kunden zu ersetzen.
8. Zahlungen werden grundsätzlich zuerst auf Kosten und Spesen, dann auf Zinsen und zuletzt auf das Kapital angerechnet. Der Verlag ist jedoch berechtigt, eingehende Zahlungen zuerst auf die älteste Forderung anzurechnen.
9. Sämtliche mit der Vornahme von Zahlungen verbundenen Nebenkosten, insbesondere Bankspesen, trägt zur Gänze der Auftraggeber. Dies gilt auch für Spesen, die durch eine weder dem Verlag noch der Empfängerbank zuzurechnende Nichtdurchführung von Lastschriften seitens des Kreditinstituts des Auftraggebers entstehen. Soweit mit derartigen Kosten der Verlag belastet wird, werden sie dem Auftraggeber weiterverrechnet.
10. Der Verlag behält sich vor, die Auftragsannahme ohne Angabe von Gründen und die Fortsetzung der Auftragsdurchführung insb. bei Zahlungsverzug des Kunden von teilweiser oder vollständiger Vorauszahlung abhängig zu machen.

7. Gewährleistung / Haftung
1. Der Verlag leistet für eine (vereinbarungsgemäß) richtige und vollständige sowie den technischen Standards entsprechende Anzeigendarstellung im Rahmen entgeltlicher Aufträge Gewähr nach den Bestimmungen der §§ 922 ff ABGB. Für unentgeltliche Verlagsleistungen oder einen bestimmten Erfolg von Einschaltungen besteht keine Gewährleistungspflicht. Misslingt die Erfüllung seitens des Verlags, ist er nach eigener Wahl primär zur Mängelbehebung durch Verbesserung, Verlängerung, Nachtrag oder Austausch berechtigt; Preisminderungsansprüche entstehen nur, soweit eine sonstige Behebung dem Kunden unzumutbar ist.
2. Für geringfügige Mängel/Minderleistungen ist im betreffenden Umfang jegliche Gewährleistung bzw. Haftung ausgeschlossen. Insbesondere werden durch ein die Lesbarkeit nicht wesentlich beeinträchtigendes Überdrucken von Wortanzeigen mit Farbe („shadow print“) oder durch vom Verlag zu vertretende Druckfehler, die den Sinn der Einschaltung unberührt lassen, keinerlei Ersatz- oder Preisminderungsansprüche des Kunden begründet.
3. Jegliche Schadenersatzhaftung des Verlags und seiner Organe, Mitarbeiter oder Gehilfen ist – mit Ausnahme von Personenschäden – dem Grunde nach auf grob schuldhaftes Verhalten beschränkt. Eine Haftung für entgangene Gewinne, Folge- und andere mittelbare Schäden sowie für Schäden, die durch Nichterscheinen einer Werbeeinschaltung an einem bestimmten Tag oder durch Druck-, Satz- oder Platzierungsfehler verursacht wurden, wird generell ausgeschlossen.
4. Gegenüber Unternehmern gilt zudem Folgendes:
a) Allfällige Reklamationen sind bei sonstigem Verlust von Gewährleistungs- und sonstigen Ersatzansprüchen innerhalb von 5 Tagen ab Erscheinen der Einschaltung/Beilage (einlangend) schriftlich und begründet geltend zu machen, widrigenfalls die Verlagsleistung als genehmigt gilt (Mängelrüge).
b) Der Verlag übernimmt keine Haftung für die vom Kunden beigestellten Daten/Informationen und Werbemittel jeglicher Art; sich daraus ergebende Satzfehler und andere Mängel hat allein der Kunde zu vertreten. Die Verwendung durch den Verlag erfolgt unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der Verlag haftet nicht für Beschädigung oder Verlust.
c) Der Verlag gewährleistet eine drucktechnisch einwandfreie Wiedergabe auf Basis der vom Kunden beigestellten, den insb. in Punkt 4.2. genannten Vorgaben entsprechenden Druckunterlagen. Probedrucke und Proofs, die nicht auf Zeitungspapier oder mit simulierter Papierweiße sowie nicht mit angegebener Farbdichte, simulierter Punktzunahme und Farbannahme des Zeitungsdrucks erstellt sind, stellen keine farbverbindlichen Vorlagen dar.
d) Da die Produktion auf Schnelllaufautomaten erfolgt, kann bei Sonderwerbeformen (Kleber, Beihefter, Tip-on-Cards usw.) aus technischen Gründen eine 100%ige Streuung nicht garantiert werden. Hier gilt eine Toleranzgrenze von 5% als vereinbart.

8. Schlussbestimmungen
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle im Zusammenhang mit der Rechtsbeziehung zwischen Kunden und Verlag entstehenden Streitigkeiten einschließlich Vor- und Nachwirkungen von Einschaltungsverträgen ist Wien. Gegenüber Verbrauchern gilt dieser Gerichtsstand für Klagen des Verlags nur, wenn sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses in Wien ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ihrer Beschäftigung nachgehen. Es gilt jedoch jedenfalls ein österreichischer Gerichtsstand als vereinbart.
2. Mit Ausnahme der Verweisungsnormen und des UN-Kaufrechts ist ausschließlich österreichisches Recht anzuwenden.
3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder des Einschaltungsvertrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der jeweils übrigen Bestimmungen nicht. Anstelle einer unwirksamen Bestimmung gilt die dieser wirtschaftlich am nächsten kommende zulässige Regelung als vereinbart.
4. Sämtliche Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen der Schriftform; dies gilt auch für ein Abgehen von dieser Regelung. Die Versendung per E-Mail oder Fax bzw. das Anklicken vorgesehener Buttons auf Websites des Verlags oder mit diesem verbundener Unternehmen genügt dem Schriftlichkeitserfordernis.
5. Soweit natürliche Personen bezeichnende Begriffe nur in männlicher Form angeführt werden, sind stets gleichermaßen Frauen und Männer gemeint.

Stand: 10.10.2025